Stadt Iserlohn
Bauleitplanung
58636 Iserlohn
Bebauung des Ortlohnparks
hier: Einwände gegen den aktuell ausgelegten Bebauungsplan Nr. 391 – Haus Ortlohn in der Zeit vom 10.06. bis 26.06.2014 mit Stand vom 23.05.2014
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Herren des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung,
hiermit lege ich - sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitglieder der Interessengemeinschaft >Rettet den Ortlohnpark!< - Einspruch gegen den obigen Bebauungsplan ein. Wir beantragen:
- dessen Überarbeitung und erneute Offenlegung
- die Neuaufnahme gemeinsamer Gespräche mit der Ev. Landeskirche, uns und den Anwohnern des Nußbergs, sowie
- evtl. anderen interessierten Bürgergruppen
Außerdem erbitten wir Ihre geschätzte Stellungnahme.
Begründung:
1. Die im Internet veröffentlichte Karte mit dem Baumbestand zum Bebauungsgebiet ist veraltet und spiegelt nicht den Sachstand per 23.05.2014, sondern den Sachstand aus 2012 wider. Mittlerweile ist die aktuelle Auslegung für die Öffentlichkeit irreführend und nicht mehr nachvollziehbar:
In der aktuellen Begründung zum Bebauungsplan wird auf Seite 37 von insgesamt 54 zu fällenden Bäumen gesprochen; dagegen stehen gem. der "älteren" Begründung aus der letzten Beteiligung der Öffentlichkeit vom 27.01. bis 24.03.2014 nur "37 Bäume" zur Disposition.
Wir bitten um Stellungnahme, warum jetzt wieder viel mehr Bäume gefällt werden müssen und wie sich dies voraussichtlich auf den Gesamt(Wasser-)haushalt des Parks auswirken wird. Unserer Meinung nach müssen demgemäß auch die Umweltgutachten der geplanten Maßnahme angepasst werden.
Den nicht nachvollziehbaren Unterschied empfinden wir im Übrigen umso bedauerlicher als dieser gegenüber den zu fällenden Bäumen gem. Stellungnahme der Umweltverbände wie NABU etc. (diese sprechen seit längerem nur von 19 Bäumen) nirgendwo erläutert wird.
Auch hierzu erbitten wir Ihre Stellungnahme.
2. Zur B-Plan-Begründung:
- Laut „Amtlicher Bekanntmachung“ vom 26.05.2014 können Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 nur „zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes“ vorgebracht werden. Dies ist im entsprechenden Paragraphen allerdings eine „Kann-Vorschrift“, die die Stadt Iserlohn offenbar nutzt, um erneute, unliebsame Kritik gegen den gesamten B-Plan zu unterbinden. Insofern erwarten wir Ihre Stellungnahme, warum bei diesem sensiblen Thema nicht ein ebenso sensibles Vorgehen der Stadt erfolgt.
- Unseres Erachtens muss die „Öffentlichkeit“ bei einer Neuauslegung (insbesondere, wenn sich diese auf einzelne Teile des B-Planes bezieht) die Möglichkeit des Vergleichs zur alten Version haben. Insofern ist zu begrüßen, dass geänderte Passagen rot markiert sind. Konsequenterweise müssten dann aber auch gelöschte Passagen entsprechend kenntlich gemacht werden, so z. B. auf den Seiten 7, 15 und 37 (möglicherweise noch an anderen Stellen).
- Seite 46: Das Plangebiet wurde neu aufgeteilt. Ein direkter Vergleich ist somit nicht möglich. Insofern bitten wir um Konkretisierung unter Hinzuziehung der alten Aufteilung (Prinzip der Kontinuität).
- Seite 46: Die Fläche des „Wohngebietes“ wurde von 16.870 qm auf 15.530 qm verringert, das Areal der „Privaten Grünflächen“ erfährt dagegen eine Vergrößerung von 9.220 qm auf 10.800 qm. Wo konkret erfolgten diese Veränderungen? Beim Vergleich mit der Tabelle auf Seite 15 des Umweltberichtes werden aus „privaten“ Grünflächen plötzlich „öffentliche“ Grünflächen?! Die Verkehrsflächen betrugen bei den Städtebaulichen Zahlenwerten zuletzt 3.110 qm (akt. 3.010 qm), im Umweltbericht Seite 15 dagegen 3.330 qm?!
- Die in der B-Plan-Begründung beschriebene Ableitung des Regenwassers ist aus den Zeichnungen nicht ersichtlich. Dies ist zwingend erforderlich, weil der gesamte Untergrund nicht versickerungsfähig ist und die umliegenden Gebäude und erhaltene Parkstruktur topografisch tiefer als die neu zu versiegelnde Fläche liegen. Für einen "Jahrhundert-Regen" ist hier im Vorfeld keine Analyse erfolgt. Ein elementarer Schaden ist nach jetzigem Stand vorhersehbar.
- Die Formulierungen zum Schallschutz sind rechtlich angreifbar und stellen sowohl hinsichtlich der Häuserzeilen unterhalb des Hauses Ortlohn als auch für die Häuserzeilen im Nordosten eine Zumutung für die späteren Anwohner dar.
- Den nachhaltigen Schutz der Bäume (auch nach Bauabschluss) im Nordosten kann niemand mittel- bzw. langfristig konkret gewährleisten! Wie soll hier gem. Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) der Grundwasserspiegel auf Dauer gewährleistet werden können? Dies muss vorab - gerade wenn eine Versickerung des Regenwassers in das vorhandene Erdreich ausgeschlossen und / oder nur bedingt möglich ist - betrachtet werden!
- Zusätzlich möchten wir den Grund erfahren, weshalb unter Punkt 9.6 im Hinweis zum Bebauungsplan auf der Seite 43 (der letzte Abschnitt) rot markiert wurde.
Dieser ist im Wortlaut ggü. der ersten (älteren) öffentlichen Auslegung deckungsgleich.
Da dies augenscheinlich, aber auch Bezug nehmend auf die öffentliche Auslegung mit den dazugehörigen Gutachten, eine Rolle spielt, möchten wir darauf hinweisen, dass aus diesem Grund die gesamte Begründung rechtlich anfechtbar ist!
3. Aktueller Umweltbericht Stand Mai 2014:
Der Umweltbericht ist prima vista nahezu identisch mit dem alten Umweltbericht, was nicht recht verständlich ist, weil
- die Tabelle 3 Umweltbericht (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz für den B-Plan Nr. 391) die offensichtlichen Veränderungen in den „Städtebaulichen Zahlen“ gem. Seite 46 der B-Plan-Begründung nicht berücksichtigt.
- sich die Zahl 34.205 Punkte auf Seite 45 eigentlich aufgrund des Vorhergesagten ändern müsste (der erste Absatz auf dieser Seite enthält – neu – keine Zahlenangaben mehr).
- die beiden am Ende beigefügten Karten (Bestand Biotoptypen und Planungszustand Biotoptypen) noch auf den 12.11.2013 datiert sind und somit eigentlich nicht mehr den (aufgrund der geänderten Größen) aktuellen Verhältnissen per 23.05.2014 entsprechen können.
4. Artenschutz
Hier verweisen wir auf die vorangegangenen und bislang nicht beachteten Einwände. Insbesondere erinnern wir nochmals an die Aufzeichnungen der Horchkisten. Diese Daten wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt! Als Anlage und Grundlage der Gutachten müssen diese Aufzeichnungen zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Insbesondere auf Grund der, in der bereits vorherigen Stellungnahme erwähnten, unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben der Ergebnisse in den einzelnen Berichten. Die Angaben über die Rufsequenzen des Großen Abendseglers schwanken zwischen „sehr wenigen kurzen Sequenzen“ und „zwei“ und „vier unbestimmbare“ (Artenschutzbericht Fledermäuse S. 6), „nur wenige Sequenzen“ (Artenschutzprüfung S. 7) bis hin zu lediglich „einer einzigen“ Rufsequenz insgesamt im Umweltbericht S. 24. Diese Fledermausart wird allerdings in der Roten Liste -Vorwarnliste- der gefährdeten Arten geführt, so dass korrekte Ergebnisse der Erhebung eine essenzielle Rolle spielen.
Des Weiteren weisen wir in der vorangegangenen Stellungnahme darauf hin, dass die auf dem B-Plan neu hinzugekommene Grundstücksfläche WA 5 nicht geprüft und in den Gutachten nicht erfasst wurde. Im Artenschutzbeitrag Fledermäuse heißt es unter Pkt. 4 Ergebnisse: „Die häufigste mit dem Detektor erfasste Art war die Zwergfledermaus. Die Tiere jagten ausdauernd und häufig mit mehreren Exemplaren flächendeckend im gesamten UG.“ Dieses Ergebnis wird auch auf der anliegenden Karte 1 - Bestand Fledermäuse - mittels gelb schraffierter Flächen dargestellt. Auf der Karte befindet sich auch im angrenzenden Bereich des neuen Grundstücks WA 5 ein Jagdrevier der Zwergfledermaus (s. gelb schraffierte Fläche).
Ebenso unverständlich und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass nach mehrfacher Erwähnung von intensiven Fledermaus-Jagdgebieten im gesamten Untersuchungsgebiet (Artenschutzbeitrag Fledermäuse S. 5 u. 8, Artenschutzprüfung S. 7 u. 8), unter dem Pkt. Störungsverbot (s. Artenschutzbeitrag Fledermäuse S.11, Artenschutzprüfung S. 18) festgehalten wird, dass im näheren Umfeld des Geltungsbereichs des B-Plans keine bedeutenden Jagdgebiete festgestellt wurden. Dies ist ebenso falsch und merkwürdig wie der Hinweis im Umweltbericht unter Ergebnisse S. 24: „Selbst die noch häufigen Zwergfledermäuse zeigten insgesamt nur eine geringe Aktivität.“
In der Bebauungsplan-Begründung fehlt weiterhin unter -Punkt 9.5 Geschütze Arten- u.a. die Angabe der frühzeitigen und zwingend notwendigen CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Fledermausarten und den Waldkauz).
Auf Seite 34 der Begründung steht unter 8.3 Artenschutzrechtliche Vorprüfung:
„Bei Beachtung der unter dem Kapitel 9.5 Geschützte Arten angeführten vorgezogenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen für die Zwergfledermäuse sowie den Waldkauz können Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG weitest möglich ausgeschlossen werden.“
Unter Kapitel 9.5 sind dennoch nur Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt.
Im Bebauungsplan-Entwurf fehlen demzufolge eben diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen.
Wir weisen an dieser Stelle auch auf das Leitsatzurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH Urteil vom 30.03.2010) hin:
Leitsatz:
Maßnahmen der Konfliktvermeidung, die dazu bestimmt sind, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotsbestimmungen beim Vollzug eines Bebauungsplans vorbeugend zu verhindern (sog. CEF-Maßnahmen), müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt werden.
5. Begründung B-Plan, Pkt. 6.3.2
Im aktuellen B-Plan (23.Mai 2014) wurden offenbar Verstöße gegen den Kompromiss korrigiert. Die Abgrenzung der Bauflächen WA 2, WA 3, WA 4, WA 6 u. WA 7 wurden nun - wie seinerzeit beim Kompromiss vereinbart - entsprechend verkleinert, ausschließlich um den Baumbestand zu erhalten. Insofern verstößt diese allgemeine Festsetzung unter Pkt. 6.3.2 nun abermals gegen den Kompromiss. Die dem Kompromiss entsprechend korrigierten Baugrenzen dürfen hier nicht mehr überschritten werden. Aus diesem Grund darf diese Festsetzung nicht pauschal in der Begründung zum B-Plan 391 stehen!
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Dissertation, die Sie im Internet unter
https://www.dropbox.com/s/lal7zydoxm66f2f/weyrauch_bernhard%28277%29.pdf
finden; auszugsweise haben wir diese als Anlage beigefügt. *)
6. Ausweisung von Spielplätzen
Die Ausweisung von Spielplätzen (auf dem Gebiet des B-Planes!!) ist eindeutig im BauGB geregelt, egal ob ein dazu angehörtes Amt (Jugendamt etc.) eine Stellungnahme dazu abgibt oder nicht. Dies gilt umso mehr dann, wenn in der B-Plan-Begründung ausdrücklich argumentiert wird, dass aus „städtebaulichen“ Gründen insbesondere junge Familien angesprochen werden sollen. Mit dem Verzicht auf einen entsprechend großen Spielplatz hebt sich die „städtebauliche“ Begründung auf und die Planer machen sich eines Verstoßes gegen das BauGB schuldig. Dies gilt ebenso, wenn Spielplatzflächen planerisch auf den Bereich außerhalb des Baugebietes „verlagert“ werden!
Immer noch geistern im Übrigen falsche Orts- und Straßenbezeichnungen durch die B-Plan-Begründung: so ist von Letmann (anstatt Letmathe), Am (anstatt Im) Tückwinkel – sh. Seite 8: 2 x -, von der Bahrstraße (anstatt Baarstraße) auf Seite 6 die Rede. Ebenfalls auf Seite 6 stimmt die Angabe der Himmelsrichtung zum Berliner Platz nicht; es muss heißen: Nordwestlich, nicht Nordöstlich.
Bis heute liegt hier noch keine Stellungnahme zu meinen persönlichen Einsprüchen vom 24. März d. J. vor, zu denen ich auf explizite Nachfrage vom Planungsamt die Mitteilung erhalten habe, dass diese trotz der Neuoffenlegung beantwortet werden. Hierum bitte ich entsprechend und weise noch einmal darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Stadt Iserlohn (Rat und Verwaltung!) sein kann, der Landeskirche ein Grundstück zu „veredeln“ (sprich in Bauland umzuwandeln), um ihr beste Vermarktungschancen zu schaffen und damit höchstmöglichen Profite zu gewährleisten. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist an dieser Stelle weder die Schaffung von neuem Wohnraum erforderlich noch unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll bzw. erforderlich. Die Landeskirche hat über die vielen Jahre sehr genau gewusst, dass eine „Gemeinbedarfsfläche“ nicht einfach in eine „Allgemeine Wohnbaufläche“ umzuwandeln ist. Schlussendlich verfügt die Landeskirche bis heute weder über einen konkreten Betreiber für die sog. Wohnanlage noch hat sie überhaupt (abgesehen von der Wohnhausbebauung im Nordosten) einen konkreten Plan zur langfristigen Entwicklung des Gesamtgeländes. Ihre Begründung, sie benötige das Geld aus der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnhäuser für die Erhaltung des südlichen Parkteils, fällt spätestens dann fort, wenn die Stadt diesen Teil des Parks übernimmt/übernehmen muss.
Abschließend bitten wir um Mitteilung, wann der Bericht der Naturschutzverbände veröffentlicht wird. Diesen sehen wir nicht als „Einspruch“, sondern eher als „Gutachten“ an, das auch der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden müsste, damit diese sich entsprechend dazu äußern kann. Hier behalten wir uns weitere ergänzende Stellungnahmen vor wie zu evtl. fehlenden Planungsunterlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Interessengemeinschaft "Rettet den Ortlohnpark!"
Sprecher: Klaus-Peter Schultz
*) Auszug Dissertation
9.4 Schlussbetrachtung
Untersuchungen von Reidenbach u.a., Gutsche, Mühlleitner und Zimmermann haben gleichermaßen aufgezeigt, dass der Grat zwischen Gewinn und Verlust im Zuge der Baulandmobilisierung sehr schmal ist und dass Gemeinden schnell Gefahr laufen, durch neue Baugebiete langfristig neue Lasten auf sich zu nehmen. Ziehen neue Baugebiete Maßnahmen zum Ausbau der äußeren Erschließung nach sich und werden neue Kita- und/oder Grundschulplätze benötigt, fällt das Gesamtergebnis oft negativ aus. Besonders problematisch wird es, wenn neue Baugebiete nur Binnenwanderungen nach sich ziehen, so dass sich zusätzliche Erträge allein durch Einnahmen aus der Grundsteuer B ergeben, denen jedoch ein hohes Maß an Ausgaben gegenübersteht.
Die finanziellen Effekte in Folge einer Baulandausweisung sind sehr vielfältig und komplex. Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Dazu gehört, die ökonomischen Auswirkungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu prüfen. Rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss einer Gemeinde über einen Bebauungsplan sollte daher überschlägig ermittelt worden sein, ob die Gemeinde im Zuge der Planung in Zukunft mit zusätzlichen finanziellen Lasten oder mit Mehreinnahmen zu rechnen hat. Das Bebauungsplanverfahren ist der späteste Zeitpunkt dafür. Die reine Aufstellung über Planungs- und Realisierungskosten, die ja auch selten genug nur behandelt werden, sind bei Gebietsneuausweisungen eigentlich keine ausreichende Informationsgrundlage zur Beurteilung der ökonomischen Folgen der Planung. Vielmehr empfiehlt sich die Durchführung einer fiskalischen Wirkungsanalyse, deren Ergebnisse sich in die Begründung übernehmen lassen. Eine solche Analyse ist nicht von der den Grundleistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuzuschlagenden „überschlägigen Kostenschätzung“ gedeckt, sondern als besondere Leistung zu vergüten.
Es ist davon auszugehen, dass Gemeinden in weitaus häufigeren Fällen von der Ausweisung neuer Baugebiete Abstand nehmen würden, wenn vor der kommunalen Entscheidung darüber (spätestens im Rahmen des B-Planverfahrens) eine fiskalische Wirkungsanalyse vorangestellt würde. Die Verpflichtung der Gemeinden zu einer entsprechenden Prüfung würde voraussichtlich dazu beitragen, den Flächenverbrauch, der in der Bundesrepublik gegenwärtig immer noch bei 113 ha pro Tag liegt, zu reduzieren. Ziel der Bundesregierung ist es, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 30 ha pro Tag zu drosseln.