Blick auf die Bebauungspläne für den Ortlohnpark

Einwände gegen Bebauungsplan 391 - Haus Ortlohn

Nicht immer sind Projekte gesetzeskonform, oft stehen verschiedenste Interessen im Vordergrund. Hier sind dann engagierte Bürgerinnen und Bürger, aber auch Verbände gefragt, sich durch den teilweise für den Laien undurchsichtigen Paragrafen-Dschungel zu arbeiten und die Fehler aufzudecken.


Stadt Iserlohn
Bauleitplanung
58636 Iserlohn

Bebauung des Ortlohnparks
hier: Einwände gegen den aktuell ausgelegten Bebauungsplan Nr. 391 – Haus Ortlohn in der Zeit vom 10.06. bis 26.06.2014 mit Stand vom 23.05.2014


Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrte Herren des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung,

hiermit lege ich - sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Mitglieder der Interessengemeinschaft >Rettet den Ortlohnpark!< - Einspruch gegen den obigen Bebauungsplan ein. Wir beantragen:

- dessen Überarbeitung und erneute Offenlegung
- die Neuaufnahme gemeinsamer Gespräche mit der Ev. Landeskirche, uns und den Anwohnern des Nußbergs, sowie
- evtl. anderen interessierten Bürgergruppen

Außerdem erbitten wir Ihre geschätzte Stellungnahme.


Begründung:

1. Die im Internet veröffentlichte Karte mit dem Baumbestand zum Bebauungsgebiet ist veraltet und spiegelt nicht den Sachstand per 23.05.2014, sondern den Sachstand aus 2012 wider. Mittlerweile ist die aktuelle Auslegung für die Öffentlichkeit irreführend und nicht mehr nachvollziehbar:

In der aktuellen Begründung zum Bebauungsplan wird auf Seite 37 von insgesamt 54 zu fällenden Bäumen gesprochen; dagegen stehen gem. der "älteren" Begründung aus der letzten Beteiligung der Öffentlichkeit vom 27.01. bis 24.03.2014 nur "37 Bäume" zur Disposition.
Wir bitten um Stellungnahme, warum jetzt wieder viel mehr Bäume gefällt werden müssen und wie sich dies voraussichtlich auf den Gesamt(Wasser-)haushalt des Parks auswirken wird. Unserer Meinung nach müssen demgemäß auch die Umweltgutachten der geplanten Maßnahme angepasst werden.

Den nicht nachvollziehbaren Unterschied empfinden wir im Übrigen umso bedauerlicher als dieser gegenüber den zu fällenden Bäumen gem. Stellungnahme der Umweltverbände wie NABU etc. (diese sprechen seit längerem nur von 19 Bäumen) nirgendwo erläutert wird.
Auch hierzu erbitten wir Ihre Stellungnahme.

2. Zur B-Plan-Begründung:
- Laut „Amtlicher Bekanntmachung“ vom 26.05.2014 können Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 nur „zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanes“ vorgebracht werden. Dies ist im entsprechenden Paragraphen allerdings eine „Kann-Vorschrift“, die die Stadt Iserlohn offenbar nutzt, um erneute, unliebsame Kritik gegen den gesamten B-Plan zu unterbinden. Insofern erwarten wir Ihre Stellungnahme, warum bei diesem sensiblen Thema nicht ein ebenso sensibles Vorgehen der Stadt erfolgt.
- Unseres Erachtens muss die „Öffentlichkeit“ bei einer Neuauslegung (insbesondere, wenn sich diese auf einzelne Teile des B-Planes bezieht) die Möglichkeit des Vergleichs zur alten Version haben. Insofern ist zu begrüßen, dass geänderte Passagen rot markiert sind. Konsequenterweise müssten dann aber auch gelöschte Passagen entsprechend kenntlich gemacht werden, so z. B. auf den Seiten 7, 15 und 37 (möglicherweise noch an anderen Stellen).
- Seite 46: Das Plangebiet wurde neu aufgeteilt. Ein direkter Vergleich ist somit nicht möglich. Insofern bitten wir um Konkretisierung unter Hinzuziehung der alten Aufteilung (Prinzip der Kontinuität).
- Seite 46: Die Fläche des „Wohngebietes“ wurde von 16.870 qm auf 15.530 qm verringert, das Areal der „Privaten Grünflächen“ erfährt dagegen eine Vergrößerung von 9.220 qm auf 10.800 qm. Wo konkret erfolgten diese Veränderungen? Beim Vergleich mit der Tabelle auf Seite 15 des Umweltberichtes werden aus „privaten“ Grünflächen plötzlich „öffentliche“ Grünflächen?! Die Verkehrsflächen betrugen bei den Städtebaulichen Zahlenwerten zuletzt 3.110 qm (akt. 3.010 qm), im Umweltbericht Seite 15 dagegen 3.330 qm?!
- Die in der B-Plan-Begründung beschriebene Ableitung des Regenwassers ist aus den Zeichnungen nicht ersichtlich. Dies ist zwingend erforderlich, weil der gesamte Untergrund nicht versickerungsfähig ist und die umliegenden Gebäude und erhaltene Parkstruktur topografisch tiefer als die neu zu versiegelnde Fläche liegen. Für einen "Jahrhundert-Regen" ist hier im Vorfeld keine Analyse erfolgt. Ein elementarer Schaden ist nach jetzigem Stand vorhersehbar.
- Die Formulierungen zum Schallschutz sind rechtlich angreifbar und stellen sowohl hinsichtlich der Häuserzeilen unterhalb des Hauses Ortlohn als auch für die Häuserzeilen im Nordosten eine Zumutung für die späteren Anwohner dar.
- Den nachhaltigen Schutz der Bäume (auch nach Bauabschluss) im Nordosten kann niemand mittel- bzw. langfristig konkret gewährleisten! Wie soll hier gem. Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) der Grundwasserspiegel auf Dauer gewährleistet werden können? Dies muss vorab - gerade wenn eine Versickerung des Regenwassers in das vorhandene Erdreich ausgeschlossen und / oder nur bedingt möglich ist - betrachtet werden!
- Zusätzlich möchten wir den Grund erfahren, weshalb unter Punkt 9.6 im Hinweis zum Bebauungsplan auf der Seite 43 (der letzte Abschnitt) rot markiert wurde.
Dieser ist im Wortlaut ggü. der ersten (älteren) öffentlichen Auslegung deckungsgleich.

Da dies augenscheinlich, aber auch Bezug nehmend auf die öffentliche Auslegung mit den dazugehörigen Gutachten, eine Rolle spielt, möchten wir darauf hinweisen, dass aus diesem Grund die gesamte Begründung rechtlich anfechtbar ist!

3. Aktueller Umweltbericht Stand Mai 2014:
Der Umweltbericht ist prima vista nahezu identisch mit dem alten Umweltbericht, was nicht recht verständlich ist, weil
- die Tabelle 3 Umweltbericht (Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz für den B-Plan Nr. 391) die offensichtlichen Veränderungen in den „Städtebaulichen Zahlen“ gem. Seite 46 der B-Plan-Begründung nicht berücksichtigt.
- sich die Zahl 34.205 Punkte auf Seite 45 eigentlich aufgrund des Vorhergesagten ändern müsste (der erste Absatz auf dieser Seite enthält – neu – keine Zahlenangaben mehr).
- die beiden am Ende beigefügten Karten (Bestand Biotoptypen und Planungszustand Biotoptypen) noch auf den 12.11.2013 datiert sind und somit eigentlich nicht mehr den (aufgrund der geänderten Größen) aktuellen Verhältnissen per 23.05.2014 entsprechen können.

4. Artenschutz
Hier verweisen wir auf die vorangegangenen und bislang nicht beachteten Einwände. Insbesondere erinnern wir nochmals an die Aufzeichnungen der Horchkisten. Diese Daten wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt! Als Anlage und Grundlage der Gutachten müssen diese Aufzeichnungen zur Einsichtnahme vorgelegt werden. Insbesondere auf Grund der, in der bereits vorherigen Stellungnahme erwähnten, unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben der Ergebnisse in den einzelnen Berichten. Die Angaben über die Rufsequenzen des Großen Abendseglers schwanken zwischen „sehr wenigen kurzen Sequenzen“ und „zwei“ und „vier unbestimmbare“ (Artenschutzbericht Fledermäuse S. 6), „nur wenige Sequenzen“ (Artenschutzprüfung S. 7) bis hin zu lediglich „einer einzigen“ Rufsequenz insgesamt im Umweltbericht S. 24. Diese Fledermausart wird allerdings in der Roten Liste -Vorwarnliste- der gefährdeten Arten geführt, so dass korrekte Ergebnisse der Erhebung eine essenzielle Rolle spielen.
Des Weiteren weisen wir in der vorangegangenen Stellungnahme darauf hin, dass die auf dem B-Plan neu hinzugekommene Grundstücksfläche WA 5 nicht geprüft und in den Gutachten nicht erfasst wurde. Im Artenschutzbeitrag Fledermäuse heißt es unter Pkt. 4 Ergebnisse: „Die häufigste mit dem Detektor erfasste Art war die Zwergfledermaus. Die Tiere jagten ausdauernd und häufig mit mehreren Exemplaren flächendeckend im gesamten UG.“ Dieses Ergebnis wird auch auf der anliegenden Karte 1 - Bestand Fledermäuse - mittels gelb schraffierter Flächen dargestellt. Auf der Karte befindet sich auch im angrenzenden Bereich des neuen Grundstücks WA 5 ein Jagdrevier der Zwergfledermaus (s. gelb schraffierte Fläche).

Ebenso unverständlich und widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang weiterhin, dass nach mehrfacher Erwähnung von intensiven Fledermaus-Jagdgebieten im gesamten Untersuchungsgebiet (Artenschutzbeitrag Fledermäuse S. 5 u. 8, Artenschutzprüfung S. 7 u. 8), unter dem Pkt. Störungsverbot (s. Artenschutzbeitrag Fledermäuse S.11, Artenschutzprüfung S. 18) festgehalten wird, dass im näheren Umfeld des Geltungsbereichs des B-Plans keine bedeutenden Jagdgebiete festgestellt wurden. Dies ist ebenso falsch und merkwürdig wie der Hinweis im Umweltbericht unter Ergebnisse S. 24: „Selbst die noch häufigen Zwergfledermäuse zeigten insgesamt nur eine geringe Aktivität.“
In der Bebauungsplan-Begründung fehlt weiterhin unter -Punkt 9.5 Geschütze Arten- u.a. die Angabe der frühzeitigen und zwingend notwendigen CEF-Maßnahmen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die Fledermausarten und den Waldkauz).

Auf Seite 34 der Begründung steht unter 8.3 Artenschutzrechtliche Vorprüfung:
„Bei Beachtung der unter dem Kapitel 9.5 Geschützte Arten angeführten vorgezogenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen für die Zwergfledermäuse sowie den Waldkauz können Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1-3 BNatSchG weitest möglich ausgeschlossen werden.“
Unter Kapitel 9.5 sind dennoch nur Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt.

Im Bebauungsplan-Entwurf fehlen demzufolge eben diese vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen.

Wir weisen an dieser Stelle auch auf das Leitsatzurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH Urteil vom 30.03.2010) hin:
Leitsatz:
Maßnahmen der Konfliktvermeidung, die dazu bestimmt sind, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotsbestimmungen beim Vollzug eines Bebauungsplans vorbeugend zu verhindern (sog. CEF-Maßnahmen), müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt werden.

5. Begründung B-Plan, Pkt. 6.3.2
Im aktuellen B-Plan (23.Mai 2014) wurden offenbar Verstöße gegen den Kompromiss korrigiert. Die Abgrenzung der Bauflächen WA 2, WA 3, WA 4, WA 6 u. WA 7 wurden nun - wie seinerzeit beim Kompromiss vereinbart - entsprechend verkleinert, ausschließlich um den Baumbestand zu erhalten. Insofern verstößt diese allgemeine Festsetzung unter Pkt. 6.3.2 nun abermals gegen den Kompromiss. Die dem Kompromiss entsprechend korrigierten Baugrenzen dürfen hier nicht mehr überschritten werden. Aus diesem Grund darf diese Festsetzung nicht pauschal in der Begründung zum B-Plan 391 stehen!

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf eine Dissertation, die Sie im Internet unter
https://www.dropbox.com/s/lal7zydoxm66f2f/weyrauch_bernhard%28277%29.pdf
finden; auszugsweise haben wir diese als Anlage beigefügt. *)

6. Ausweisung von Spielplätzen
Die Ausweisung von Spielplätzen (auf dem Gebiet des B-Planes!!) ist eindeutig im BauGB geregelt, egal ob ein dazu angehörtes Amt (Jugendamt etc.) eine Stellungnahme dazu abgibt oder nicht. Dies gilt umso mehr dann, wenn in der B-Plan-Begründung ausdrücklich argumentiert wird, dass aus „städtebaulichen“ Gründen insbesondere junge Familien angesprochen werden sollen. Mit dem Verzicht auf einen entsprechend großen Spielplatz hebt sich die „städtebauliche“ Begründung auf und die Planer machen sich eines Verstoßes gegen das BauGB schuldig. Dies gilt ebenso, wenn Spielplatzflächen planerisch auf den Bereich außerhalb des Baugebietes „verlagert“ werden!

Immer noch geistern im Übrigen falsche Orts- und Straßenbezeichnungen durch die B-Plan-Begründung: so ist von Letmann (anstatt Letmathe), Am (anstatt Im) Tückwinkel – sh. Seite 8: 2 x -, von der Bahrstraße (anstatt Baarstraße) auf Seite 6 die Rede. Ebenfalls auf Seite 6 stimmt die Angabe der Himmelsrichtung zum Berliner Platz nicht; es muss heißen: Nordwestlich, nicht Nordöstlich.
Bis heute liegt hier noch keine Stellungnahme zu meinen persönlichen Einsprüchen vom 24. März d. J. vor, zu denen ich auf explizite Nachfrage vom Planungsamt die Mitteilung erhalten habe, dass diese trotz der Neuoffenlegung beantwortet werden. Hierum bitte ich entsprechend und weise noch einmal darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Stadt Iserlohn (Rat und Verwaltung!) sein kann, der Landeskirche ein Grundstück zu „veredeln“ (sprich in Bauland umzuwandeln), um ihr beste Vermarktungschancen zu schaffen und damit höchstmöglichen Profite zu gewährleisten. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist an dieser Stelle weder die Schaffung von neuem Wohnraum erforderlich noch unter ökologischen Gesichtspunkten sinnvoll bzw. erforderlich. Die Landeskirche hat über die vielen Jahre sehr genau gewusst, dass eine „Gemeinbedarfsfläche“ nicht einfach in eine „Allgemeine Wohnbaufläche“ umzuwandeln ist. Schlussendlich verfügt die Landeskirche bis heute weder über einen konkreten Betreiber für die sog. Wohnanlage noch hat sie überhaupt (abgesehen von der Wohnhausbebauung im Nordosten) einen konkreten Plan zur langfristigen Entwicklung des Gesamtgeländes. Ihre Begründung, sie benötige das Geld aus der Vermietung oder dem Verkauf der Wohnhäuser für die Erhaltung des südlichen Parkteils, fällt spätestens dann fort, wenn die Stadt diesen Teil des Parks übernimmt/übernehmen muss.

Abschließend bitten wir um Mitteilung, wann der Bericht der Naturschutzverbände veröffentlicht wird. Diesen sehen wir nicht als „Einspruch“, sondern eher als „Gutachten“ an, das auch der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden müsste, damit diese sich entsprechend dazu äußern kann. Hier behalten wir uns weitere ergänzende Stellungnahmen vor wie zu evtl. fehlenden Planungsunterlagen.

Mit freundlichen Grüßen
Interessengemeinschaft "Rettet den Ortlohnpark!"
Sprecher: Klaus-Peter Schultz


*) Auszug Dissertation
9.4 Schlussbetrachtung Untersuchungen von Reidenbach u.a., Gutsche, Mühlleitner und Zimmermann haben gleichermaßen aufgezeigt, dass der Grat zwischen Gewinn und Verlust im Zuge der Baulandmobilisierung sehr schmal ist und dass Gemeinden schnell Gefahr laufen, durch neue Baugebiete langfristig neue Lasten auf sich zu nehmen. Ziehen neue Baugebiete Maßnahmen zum Ausbau der äußeren Erschließung nach sich und werden neue Kita- und/oder Grundschulplätze benötigt, fällt das Gesamtergebnis oft negativ aus. Besonders problematisch wird es, wenn neue Baugebiete nur Binnenwanderungen nach sich ziehen, so dass sich zusätzliche Erträge allein durch Einnahmen aus der Grundsteuer B ergeben, denen jedoch ein hohes Maß an Ausgaben gegenübersteht.

Die finanziellen Effekte in Folge einer Baulandausweisung sind sehr vielfältig und komplex. Nach § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten. Dazu gehört, die ökonomischen Auswirkungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen zu prüfen. Rechtzeitig vor dem Satzungsbeschluss einer Gemeinde über einen Bebauungsplan sollte daher überschlägig ermittelt worden sein, ob die Gemeinde im Zuge der Planung in Zukunft mit zusätzlichen finanziellen Lasten oder mit Mehreinnahmen zu rechnen hat. Das Bebauungsplanverfahren ist der späteste Zeitpunkt dafür. Die reine Aufstellung über Planungs- und Realisierungskosten, die ja auch selten genug nur behandelt werden, sind bei Gebietsneuausweisungen eigentlich keine ausreichende Informationsgrundlage zur Beurteilung der ökonomischen Folgen der Planung. Vielmehr empfiehlt sich die Durchführung einer fiskalischen Wirkungsanalyse, deren Ergebnisse sich in die Begründung übernehmen lassen. Eine solche Analyse ist nicht von der den Grundleistungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zuzuschlagenden „überschlägigen Kostenschätzung“ gedeckt, sondern als besondere Leistung zu vergüten.

Es ist davon auszugehen, dass Gemeinden in weitaus häufigeren Fällen von der Ausweisung neuer Baugebiete Abstand nehmen würden, wenn vor der kommunalen Entscheidung darüber (spätestens im Rahmen des B-Planverfahrens) eine fiskalische Wirkungsanalyse vorangestellt würde. Die Verpflichtung der Gemeinden zu einer entsprechenden Prüfung würde voraussichtlich dazu beitragen, den Flächenverbrauch, der in der Bundesrepublik gegenwärtig immer noch bei 113 ha pro Tag liegt, zu reduzieren. Ziel der Bundesregierung ist es, den Flächenverbrauch bis zum Jahr 2020 auf 30 ha pro Tag zu drosseln.



Stadt Iserlohn
Bauleitplanung
58636 Iserlohn

Bebauungsplan Nr. 391 – Haus Ortlohn

Hier: Einwände gegen o. a. B-Plan 391

Sehr geehrte Damen und Herren,

diese Stellungnahme wird frist wahrend abgegeben.
Weitere ergänzende Stellungnahmen wegen fehlender Planungsunterlagen behalten wir uns vor.

Das B-Plan-Verfahren Haus Ortlohn ist unseres Erachtens eine reine Alibiveranstaltung.

Der Stadt (Verwaltung und Politik) als Herrin des Verfahrens mangelt es augenscheinlich an der erforderlichen Objektivität und Neutralität.

Es gibt zahlreiche Hinweise/Belege dafür, dass die Stadt von der Landeskirche (LK) so massiv unter Druck gesetzt worden ist, dass möglicherweise schon vorab der LK ein Satzungsbeschluss in Aussicht gestellt worden sein könnte.

Dafür sprechen folgende Belege.

1. Die LK verweigert den Verkauf von Grundstücken an die Stadt Iserlohn kurz vor der notariellen Beglaubigung.
Hintergrund:
Die Stadt benötigt dringend für die Kanalbaumaßnahme „AK Burgweg“ Grundstücke nördlich der Autobahnbrücke Baarstraße, die sich im Besitz der LK befinden.
Die Verhandlungen führen zu einem unterschriftsreifen Vertrag, der von Notar Busse beurkundet werden soll. (s. Mail der Stadt vom 24.01.2013 an die LK)
Am 01.03.2013 teilt die LK der Stadt mit, dass der Abschluss des Kaufvertrages zurückgestellt wird, da „der B-Plan 391 noch im Verfahren ist“ und man mit der Stadt „erst eine Gesamtkonzeption erarbeiten“ möchte.
Mitarbeiter der Stadt sind konsterniert und ratlos, denn bis zu diesem Zeitpunkt gab es in den Grundstücksverhandlungen nie ein Junktim zwischen dem B-Plan Verfahren und dem Kauf/Verkauf der Grundstücke.
Am 08.03.2013 wird der Finanzausschuss darüber informiert:
„Nach einer mündlichen Zusage will die Kirche den Vertrag jedoch erst dann abschließen, wenn die Bebauung auf dem Gebiet Haus Ortlohn geklärt ist. Sobald diese vorliegt, wird die Stadt eine Fläche von 6.200 qm aus den Grundstücken Iserlohn, Flur 73, Flurstücke 681, 686 und 723 zum Preis von xxx erwerben“.
Es fällt auf, dass der Sinneswandel der LK justament in dem Zeitraum stattfindet, im dem sich der Widerstand der Bevölkerung in der sehr erfolgreichen Unterschriftenaktion von Umweltbeirat, der Naturschutzverbände und der BI Nußberg manifestiert.

2. Seit Anfang Februar 2014 bietet Herr Christian Koch (VB – Grundstücksgesellschaft mbH, Dortmund) drei Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 1.437 qm zum Kauf an, welche im südwestlichen Teil des B-Planes 391 an der Ortlohnstraße liegen. (Preis etwa 165,--€/qm) Laut Anzeigentext seien die Grundstücke „erschlossen“, “ bebaubar nach Bebauungsplan“, und „verfügbar ab sofort“.
Angesichts des Widerstandes in der Bevölkerung und Teilen der Politik sind das sehr gewagte Äußerungen, es sei denn, die LK ist sich sehr sicher, dass der B-Plan Realität wird.

3. Der Immobilienhändler Koch hat gegenüber einem Interessenten für diese Grundstücke auf eine entsprechende Nachfrage hin erklärt, dass „der verrohrte Bach auf dem Grundstück zu bleibt“, also nicht geöffnet wird. Diese Aussage steht im eklatanten Widerspruch zur Rechtslage, nach der gemäß WRRL die Offenlegung zwingend erforderlich ist. (Nachzulesen in der offiziellen Stellungnahme des Märkischen Kreises)
Der LK ist diese Rechtslage durchaus bekannt, denn Frau Meier hat sich gegenüber einer Kaufinteressentin auch so geäußert.

4. Die Stadtverwaltung behindert das Informationsbegehren von Einwendern durch unzulässige Vorenthaltung von wichtigen Unterlagen wie zum Beispiel:
# Gesprächsprotokolle vom 06.03.2013
# 05.11.2013
# 20.11.2012
# Gesprächsprotokolle von Gesprächen zwischen dem Vizepräsidenten des LKA, Herrn Henz mit dem BM Herrn Ahrens
# Gesprächsprotokolle, die das Planungsamt mit dem Planungsbüro Post & Welters geführt hat
# Marktbeobachtungen und Befragungen der potentiellen Investoren, die die
- angebliche – Nachfrage nach Wohnungen belegen sollen.

Die Weigerung, diese Unterlagen potentiellen Einwendern zur Verfügung zu stellen, verstößt gegen das Informationsfreiheitsgesetz NRW und gegen entsprechende höchstrichterliche Urteile (OVG Münster vom 03.05.2010, AZ 13a F31/09 und AZ 13a F32/09, sowie der Beschluss des BVG vom 02.02.2011 in gleicher Sache). Diese Weigerung beeinträchtigt auch in erheblicher Weise die Rechte der Kritiker, wodurch das gesamte B-Plan Verfahren verfahrenstechnisch nicht mehr korrekt geführt werden kann.

5. Überstürzte und voreilige Rodungen vom 26. bis 28.02.2014 im östlichen Plangebiet, in dem die Wohnbebauung vorgesehen ist. Es seien die „üblichen Pflegemaßnahmen, die vor der Beginn der Vegetationsperiode am 01. März abgeschlossen sein müssen“, so Andrea Rose von der LK gegenüber dem IKZ am 01.03.2014. Ausgeführt würden die Arbeiten, die mit der Stadt abgesprochen sein sollen, von der Firma Potthoff, die auf dem Areal Doppel- und Reihenhäuser errichten will. Dass ein Investor quasi Bau vorbereitende Arbeiten durchführen lässt, bevor ein B-Plan rechtskräftig ist, ist rational kaum nachvollziehbar, es sei denn, ein Satzungsbeschluss ist in Aussicht gestellt.

6. Entgegen allen bisherigen Verlautbarungen geht es der LK vorrangig nicht um die sozialen Projekte, sondern hauptsächlich um die Wohnbebauung. Denn nach Äußerungen der LK soll zuerst die Wohnbebauung im Ostteil erfolgen, bevor, wenn überhaupt, die sozialen Projekte realisiert werden. Dafür spricht auch der Umstand, dass die LK bisher keine konkreten Baupläne für das Seniorenheim und die seniorengerechten Wohnungen präsentiert hat.

7. Für die Realisierung der sozialen Projekte hätte die LK überhaupt keinen B-Plan benötigt, da laut Flächennutzungsplan (FNP) der gesamte Ortlohnpark als „Gemeinbedarfsfläche“ ausgewiesen ist, in dem Pflegeheime, Seniorenwohnungen, Mehrgenerationenhäuser usw. ohne Weiteres hätten realisiert werden können. Und dies ohne Raubbau an der Natur, wenn die LK diese sozialen Projekte auf den schon versiegelten Flächen umgesetzt hätte.
Auch in diesem Fall hätte in einem „Städtebaulichen Vertrag“, welcher auch im Falle eines Satzungsbeschlusses vorgesehen ist, der Park in seinen wesentlichen und schützenswerten Teilen gesichert werden können.

8. Die Prioritätensetzung durch die LK (erst lukrative Wohnbebauung, dann – eventuell – die weniger auskömmlichen sozialen Projekte) belegt eindeutig, dass es der LK hauptsächlich um Profitinteressen geht. Ein B-Plan, welcher vorrangig und hauptsächlich Profitinteressen dient, verstößt gegen Geist und Inhalt des Baugesetzbuches.

9. Ein weiteres Indiz für das Profitinteresse ist das großzügige Angebot (!?) der LK an die Stadt, den verbleibenden Teil des Ortlohnparks für einen Euro zu verkaufen. Ein Angebot, welches Ratsmitglied Bogatzki „als Gipfel der Unverschämtheit“ bezeichnete.

Damit verfährt die LK exakt nach dem Prinzip:

Privatisierung der Gewinne und Sozialisierung der Verluste!

Aus all den o. a. Punkten wird deutlich, dass die Stadt offensichtlich nicht mehr Herrin des Verfahrens ist und es ihr an der erforderlichen Objektivität und Neutralität mangelt, um korrekt und unvoreingenommen über den B-Plan zu befinden.

Hier ist die Kommunalaufsicht gefordert.

10. Der vom Büro Post & Welters vorgelegte Satzungsentwurf zum B-Plan 391 mit Begründung ist zudem nicht rechtskonform. Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist dem Entwurf des B-Planes eine Begründung beizufügen“. Diesem Anspruch wird der vorliegende Satzungsentwurf in keinster Weise gerecht. Es fehlen schlicht die sachlich plausiblen Begründungen, in der gesetzeskonform der Bedarf der B-Planung nachgewiesen wird.
Die Begründung für den B-Plan beschränkt sich lapidar auf drei Sätze:
In Iserlohn ist ein hoher Bedarf nach Wohnangeboten für unterschiedliche Nutzergruppen wie Familien *, Senioren und gemeinschaftlich orientierte Wohnprojekte vorhanden. Im Bereich der Angebote für Senioren besteht sowohl Bedarf nach Pflegeplätzen als auch nach barrierefreien Wohnungen. Außerdem zeichnet es sich ab, dass eine hohe Nachfrage nach günstigen Wohnungen besteht.“

Für die o. a. Behauptungen gibt es keinerlei belastbare Belege, keine statistischen Erhebungen oder Daten, keinerlei Daten, Zahlen, Fakten, die als kompatibel und rechtskonform mit den Erfordernissen des BauGB erachtet werden könnten.

Die angebliche arktbeobachtung durch den potenziellen Investor, welche einen Bedarf nachgewiesen hätte, liegt der Stadt nicht vor: „befindet sich nicht in den Verfahrensunterlagen“ (s. Mail des Planungsamtes vom 14.03.2014). In gleicher Mail heißt es dann wörtlich: Bitte wenden Sie sich hinsichtlich einer möglichen Einsichtnahme bitte an die evangelische Kirche von Westfalen, die den Kontakt zu den potenziellen Investoren herstellen kann.“

Im Umkehrschluss bedeutet dies nichts anderes, dass der Verwaltung diese nach BauGB wichtigen Daten zur Begründung eines B-Planes nicht vorgelegen haben und somit auch nicht auf Plausibilität und Korrektheit überprüft worden sind.

Die LK wird nicht einmal ihren eigenen Ansprüchen gerecht:
Das Evangelische Siedlungswerk in Deutschland (ESWiD) schreibt folgende Projektkonzeption vor:
o eine Nutzer- und Marktanalyse
o eine Standortanalyse
o eine Nutzungsanalyse
o eine Risikoanalyse
o und eine Kostenanalyse
Die drei erstgenannten Analysen erfüllen genau das, was das BauGB als Begründung verlangt. Das fehlt aber hier eindeutig!

Selbst wenn entsprechendes Datenmaterial die obigen Behauptungen untermauern könnten, bleibt immer noch die Frage, warum dieser Bedarf an diesem Standort (Ortlohnpark) umgesetzt werden muss oder an anderen Gebieten der Stadt womöglich besser realisiert werden kann.

Es fehlt auch an einem Abwägungsprozess darüber, ob der Bedarf an Wohnflächen für junge (kinderreiche*) Familien nicht auch durch gezieltes Wohnungsmanagement (Jung kauft Alt) gedeckt werden kann, wie es der „Iserlohner Altenplan“ auch als eine Möglichkeit vorsieht.

* Anmerkung:
Es fällt auf, dass in der offiziellen Begründung in dem Satzungsentwurf die Gruppe der „kinderreichen“ Familien nunmehr fehlt, womit die LK anfänglich immer hausieren ging.

Iserlohn, den 19.03.2014

B-Plan, 04


Stadt Iserlohn
Bauleitplanung
58636 Iserlohn

Bebauungsplan Nr. 391 – Haus Ortlohn

Hier: Einwände gegen o. a. B-Plan 391 aus artenschutzrechtlicher Sicht

Sehr geehrte Damen und Herren,
diese Stellungnahme wird frist wahrend abgegeben.

Weitere ergänzende Stellungnahmen u. a. wegen fehlender Planungsunterlagen behalten wir uns vor.

Unsere Einwände beziehen sich auf folgende Punkte:

1. Artenschutzprüfung
1.1 In der aktuell ausliegenden Artenschutzprüfung „Aktualisierung in Hinblick auf das geänderte Planungskonzept: November 2013“ fehlt folgende Angabe aus der Artenschutzprüfung von 2012: „Als Vermeidungsmaßnahme für die Fledermäuse sollten die Abbruch- und Fällarbeiten im Winter (ca. November bis Ende März) durchgeführt werden.“ Diese Vermeidungsmaßnahme ist erforderlich, weil sich im Spätsommer und Herbst Fortpflanzungsquartiere von Zwergfledermäusen an den Gebäuden befinden. Auch bei einem geänderten Planungskonzept muss es bei dieser Vorgabe bleiben. Der Hinweis auf § 39 Abs. 5 Pkt. 2 BNatSchG fehlt ebenfalls.

1.2 Das in der Artenschutzprüfung dargestellte Artenspektrum der Fledermaus (Seite 7) lässt die Horchlistenergebnisse komplett außen vor und somit auch die dritte sicher nachgewiesene Fledermausart, den Großen Abendsegler.

1.3 In der Artenschutzprüfung fehlt ein genauer Vorgehensplan für die zwingend notwendigen CEF – Maßnahmen. Ab wann und über welchen Zeitraum finden diese statt?

2. Artenschutzbeitrag Fledermäuse
2.1 Die – im Auftrag der Architekten Post & Welters – durch den Partner Grünplan erstellte Artenschutzprüfung von Oktober 2012 liegt der „Fachbeitrag Fledermäuse“ des Partners Dense und Lorenz aus Osnabrück und ebenfalls der im September 2012 gefertigte „Fachbeitrag Avifauna“ von Dipl.-Geogr. M. Schwartze zugrunde. Der Artenschutzbeitrag zu den Fledermäusen war also bereits Bestandteil der im Oktober 2012 veröffentlichten Artenschutzprüfung. Durch den nun ausliegenden Beitrag zu diesem Thema mit Datum vom November 2012 – verbunden mit inhaltlichen Änderungen wie das Entfernen der oben genannten Vermeidungsmaßnahme – entsteht der Eindruck fehlender Neutralität zu Gunsten der Auftraggeber.

2.2 Im Artenschutzbeitrag Fledermäuse steht unter Punkt 4.1 Detektor und Sichtbeobachtung: „Aus der Gruppe der Nyctaloiden konnte nur einmal ein weit entfernt fliegender Großer Abendsegler verhört werden.“ Allerdings steht unter Punkt 4.2 Horchkisten: Abgesehen von sehr wenigen kurzen Sequenzen von Abendseglern und einer Art der Gattung/en Myotis / Plecotus wurden nur Zwergfledermäuse registriert.“
In der anschließenden Tabelle 1 sind außerdem zwei Rufsequenzen des Abendseglers aufgeführt, des Weiteren zwei Rufsequenzen, die nicht eindeutig zugeordnet werden konnten. Auf Seite 10 des Artenschutzbeitrages Fledermäuse wird darauf hingewiesen, dass „die Möglichkeit besteht, dass die größeren Baumhöhlen von Winterschlafgesellschaften des Großen Abendseglers aufgesucht werden.“ Die dann unter Punkt 4.4 Gesamtartenspektrum und Gesamtbewertung dargestellte Situation „Insgesamt wurden im Untersuchungsgebiet nur zwei Fledermausarten sicher nachgewiesen, die einen funktionalen Bezug zu den vorgefundenen Strukturen aufweisen. Von dem Großen Abendsegler waren nur wenige Sequenzen weit entfernt zu hören, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um eine überfliegendes Tier ohne Bindung an das Untersuchungsgebiet handelte“ stellt sich als eine Unterbewertung dar, da hier nicht die Ergebnisse der Horchkisten mit einfließen. In der darunter stehenden Tabelle 2 wird der Abendsegler dem Raum gar nicht zugeordnet. Das Gesamtartenspektrum erscheint hier inkorrekt dargestellt und abgewertet. Zumal in der Artenschutzprüfung Horchkistenergebnisse komplett außen vor bleiben.

2.3 Im Artenschutzbeitrag Fledermäuse fehlen die Aufzeichnungen der Horchboxen. Unter Punkt 3.2 Horchkisten steht der Hinweis „Sämtliche erfassten Ereignisse werden mitsamt Zeitstempel gespeichert.“ Diese Daten wurden bislang nicht zur Verfügung gestellt. Eine Horchbox (gesteuert durch eine Zeitschaltuhr) zeichnet alle Fledermausrufe in der betreffenden Nacht auf und gibt somit Hinweise auf die Nutzungsintensität des Untersuchungsgebietes. Ein Aspekt, den man nicht außer Acht lassen sollte, denn hier gehen laut Gutachten Jagdbiotope verloren. Konkret wurde lediglich die Rufzahl aufgeführt. Andere Daten wie Uhrzeit, Frequenz (kHz), Sequenzlänge usf. wurden nicht angegeben, was aber erforderlich ist.

2.4 Im Artenschutzbeitrag Fledermäuse heißt es unter – 4 Ergebnisse: „Die häufigste mit dem Detektor erfasste Art war die Zwergfledermaus. Die Tiere jagten ausdauernd und häufig mit mehreren Exemplaren flächendeckend im gesamten UG:“ Dieses Ergebnis wird auch auf der anliegenden Karte 1 –Bestand Fledermäuse – mittels gelb schraffierter Flächen dargestellt. Aber: Die auf dem B-Plan neu hinzugekommene Grundstücksfläche WA 5 wurde – in sämtlichen Gutachten nicht erfasst und demnach auch nicht geprüft. Auf der Karte befindet sich auch im angrenzenden Bereich des neuen Grundstücks ein Jagdrevier der Zwergfledermaus (s. gelb schraffierte Fläche). Also wäre auch hier ein Jagdrevier denkbar, welches im Vorfeld genauer zu prüfen ist.

3. Bebauungsplanbegründung Unter - Punkt 9.5 Geschütze Arten - wurden Hinweise aufgeführt, die zum Schutz der Arten in Zusammenhang mit § 44 Abs. 5 Punkt 2 BNatSchG in den Bebauungsplan mit aufgenommen werden sollen:
o Es fehlen die Angaben, dass frühzeitig zwingend notwendige CEF-Maßnahmen durchgeführt werden müssen (vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Waldkauz/Fledermaus). o Ebenfalls fehlt eine Zeitangabe zur Einschränkung der Abbruch- und Fällarbeiten. o Ebenfalls fehlt ein Verweis auf § 39 Abs. 5 Pkt. 2 BNatSchG.

4. Bebauungsplan-Entwurf Auch unter - 5. Geschützte Arten - im Bebauungsplanentwurf fehlen die oben unter Punkt 3 aufgeführten Angaben.

Hinweis: So weit im Rahmen von Bebauungsplänen geplante Vorhaben ihre artenschutzrechtliche Zulässigkeit auf der Grundlage von im Rahmen der Planung konzipierten Ausgleichsmaßnahmen (CEF - Maßnahmen) erreichen, sind im Bebauungsplan folgende Festsetzungen vorzunehmen:
• Durchführung und Sicherung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen
• Überwachung und Monitoring der Funktionsfähigkeit dieser Maßnahmen in geeigneten Zeiträumen (vgl. auch § 4c BauGB)

Grundsätzlich erheben wir die Forderung, dass alle artenschutzrechtlichen Maßnahmen und der Umweltbericht in Gänze als verbindlicher Teil im Satzungsbeschluss aufgenommen werden und somit einklagbar sind.

B-Plan, 05